Vereins-Satzung
Satzung Gesangverein „Harmonie“ Beffendorf e.V.
§1 Name und Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
Der am 14. Februar 1907 gegründete Verein führt die Bezeichnung Gesangverein
„Harmonie“ Beffendorf und hat seinen Sitz in Oberndorf-Beffendorf.
Er ist unter VR 480134 im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart (früher Nr. 134
im Vereinsregister des Amtsgerichtes Oberndorf) eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§1a Ensembles
Der Verein wurde als Männerchor gegründet und besteht aus verschiedenen
Ensembles. Jedes Ensemble wählt einen Vertreter, der als Sprecher fungiert. Die
Amtszeit beträgt 2 Jahre. Der jeweilige Vertreter hat Sitz und Stimme im Vorstand. Ist
mindestens ein Mitglied eines Ensembles im Vorstand vertreten, wird kein Sprecher
gewählt.
Ein Jugendchor ist auch ein Ensemble. Dieser wählt aber keinen eigenen Sprecher.
Vertreter dieser Chorformation ist der Jugendleiter, der Sitz und Stimme im Vorstand
hat.
§2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins
ist Förderung von Kunst und Kultur. Dies geschieht insbesondere durch die
Pflege des Chorgesangs.
Der Vereinszweck wird vor allem verwirklicht durch regelmäßige Proben, Konzerte
und musikalische Veranstaltungen in der Öffentlichkeit.
§ 2a Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Vereinsämter werden unentgeltlich ausgeübt. Den Mitgliedern des Vorstandes
kann für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt werden.
§3 Zugehörigkeit zu Verbänden
Der Verein ist Mitglied des Chorverbands Schwarzwald-Baar-Heuberg 1886 e.V.
(CV SBH) im Schwäbischen Chorverband 1849 e.V. (SCV). Der Schwäbische
Chorverband ist Mitglied des Deutschen Chorverbandes e.V. (DCV).
§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person des
privaten oder öffentlichen Rechts werden.
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand nachdem der
Aufnahmesuchende einen schriftlichen Antrag gestellt hat. Die Mitgliedschaft beginnt
mit Zugang der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand.
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus
a) singenden (aktiven) Mitgliedern
Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person werden.
b) fördernden (passiven) Mitgliedern
Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die die Bestrebung des
Vereins unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen.
c) Ehrenmitgliedern (aktiv oder passiv)
§5 Pflichten der Mitglieder
Die singenden Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden und
Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Alle Mitglieder haben die Interessen des
Vereins zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist.
§6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt kann jederzeit schriftlich durch Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Eine
Kündigungsfrist ist nicht einzuhalten.
Der Vorstand kann Mitglieder die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind
oder Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, von der Mitgliedschaft
ausschließen.
Der Vorstand hört das betroffene Mitglied mündlich oder schriftlich an. Die
Ausschlussentscheidung des Vorstandes hat schriftlich zu erfolgen und ist zu
begründen. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds. Wird nicht
innerhalb eines Monats beim Vorstand Berufung gegen den Ausschluss eingelegt
oder wird dieser zurückgewiesen, ist die Ausschlussentscheidung endgültig.
Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft
erworbenen Anrechte an den Verein. Für alle Verpflichtungen dem Verein gegenüber
bleibt das ausscheidende Mitglied haftbar.
§7 Mitgliedsbeiträge/Sonderumlagen
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Beitrag zu zahlen. Den Beitragsmodus bestimmt die Mitgliederversammlung. Der
Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterung gewähren.
Aus besonderem, begründetem Anlass kann der Vorstand der
Mitgliederversammlung die Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines
außergewöhnlichen Finanzbedarfs vorschlagen. Der Vorschlag ist zu begründen. Die
Sonderumlage darf die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Zur
Beschlussfassung gelten die Vorschriften über den Mitgliedsbeitrag entsprechend.
§8 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie findet in der Regel
im ersten Vierteljahr des neuen Kalenderjahres statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10
der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung durch dessen Stellvertreter, unter Angabe des Datums, des
Versammlungsortes und der Tagesordnung mindestens 14 Tage zuvor schriftlich
durch Veröffentlichung in der Stadtinfo Oberndorf oder in sonstiger geeigneter
Veröffentlichung (z.B. Vereinshomepage, Tageszeitung) vorzunehmen. Die
Einladung per E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis auch.
Die Tagesordnung hat folgendes zu enthalten:
1. Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
2. Bericht des Schriftführers
3. Bericht des Kassiers
4. Kassenprüfungsbericht
5. Bericht des Jugendleiters
6. Bericht des Dirigenten
7. Entlastung
8. Wahlen
9. Anträge
10. Verschiedenes
Abweichend hiervon kann der Vorstand den Mitgliedern des Vereins ermöglichen,
a) an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort
teilzunehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen
Kommunikation auszuüben. Hinsichtlich der Mehrheitsverhältnisse bei
Abstimmungen und Wahlen gelten unverändert die Bestimmungen dieser
Satzung.
b) Mitgliedern, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, kann
ermöglicht werden, ihre Stimme vor Durchführung der Mitgliederversammlung
schriftlich abzugeben.
c) Abweichend von § 32 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird ein
Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder
beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die
Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Schrift- oder Textform abgegeben haben
und der Beschluss mit der nach der Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst
wurde.
d) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor dem
Stattfinden schriftlich an den Vorstand eingereicht werden. Verspätet eingereichte
Anträge werden nur dann auf die Tagesordnung gesetzt, wenn deren Dringlichkeit
mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist
eingetreten sind.
Die Mitgliederversammlung ist für alle Entscheidungen zuständig, soweit nicht die
Satzung oder ein Beschluss der Mitgliederversammlung die Zuständigkeit einem
anderen Organ des Vereins zuweist.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes einschließlich Kassenbericht und Entscheidung über die Entlastung
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und etwaiger Sonderumlagen
- Beschlüsse über die Änderung der Satzung sowie die Änderung
des Vereinszwecks
- Beschlussfassung über wesentliche Vereinsangelegenheiten, insbesondere
Ankauf von Grundstücken und Übernahme finanzieller Verpflichtungen, wenn
hierfür mindestens 8.000,-- EUR des Vereinsvermögens verwendet werden soll
- Aufnahme von Darlehen, Beteiligungen an anderen Vereinen oder Gesellschaften
- Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ergebnisse von
Wahlen ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Jede Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts
anderes bestimmt. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1.
Vorsitzenden doppelt, bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
§10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Ehrenvorsitzenden, soweit ernannt
- dem Kassier
- dem Schriftführer
- den Vertretern der Ensembles
- dem Chorleiter/den Chorleitern
- dem Jugendleiter
- und mindestens vier Beisitzern.
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsarbeiten und verwaltet das
Vereinsvermögen. Er entscheidet über die Höhe des Dirigentenhonorars.
Er hat die Pflicht, alles was zum Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und
durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung
vorbehalten ist.
Die Vorstandsmitglieder verteilen die anfallenden Arbeiten nach eigenem Ermessen
unter sich. Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vorstand einen
Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes
mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Geschäftsführer kann auch
Vorstandsmitglied sein.
Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im
Sinne des §26 BGB je einzeln. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende nur
handeln, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich jeweils die Hälfte der Vorstandsmitglieder
auf die Dauer von 2 Jahren in folgender Reihenfolge:
- im 1. Jahr 1. Vorsitzender
Kassier
Jugendleiter
mindestens zwei Beisitzer
- im 2. Jahr 2. Vorsitzender
Schriftführer
mindestens zwei Beisitzer
Wenn bei der Wahl nur 1 Mitglied vorgeschlagen ist, kann offen abgestimmt werden.
Geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn
a) der zu Wählende es wünscht
b) es die Mehrheit der erschienenen Mitglieder wünscht
c) wenn mehr Mitglieder zur Wahl vorgeschlagen, als zu wählen sind.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im
Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist
möglich.
Tritt ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode zurück, stirbt er oder
wird aus dem Vorstand und/oder dem Verein ausgeschlossen, so wählt der Vorstand
an dessen Stelle ein Ersatzmitglied für die Dauer der restlichen Amtsperiode des
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Bei Bedarf werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch dessen
Stellvertreter, Vorstandssitzungen einberufen.
Mit der Einladung soll eine Tagesordnung versandt werden. Die Einladung erfolgt
schriftlich. Das Erfordernis der Schriftlichkeit wird durch die Versendung einer E-Mail
erfüllt.
Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder
getroffen. Mindestens 7 Vorstandsmitglieder müssen anwesend sein. Bei
Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung dessen Stellvertreters, doppelt.
Die Beschlüsse können im Eilfall auch außerhalb von Vorstandssitzungen schriftlich
oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung
erklären. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Schriftführer zu
unterzeichnen.
Der Vorstand kann bestimmen, dass Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit
jährlich eine Vergütung in Höhe des Steuerfreibetrages nach § 26a Abs. 3 EStG in
jeweils geltender Höhe (Ehrenamtspauschale) bezahlt wird.
Aufgaben des Kassiers:
Der Kassier führt die Kasse, nebst Bücher über Einnahmen und Ausgaben und
verwaltet das Bargeld sowie das Kontoguthaben.
Aufgaben des Schriftführers:
Von allen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen fertigt der Schriftführer
ein Protokoll an. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und
vom Schriftführer zu unterschreiben. Daneben macht er Aufzeichnungen über alle
Veranstaltungen und Vorgänge innerhalb des Vereins.
§11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von einem Jahr mit einfacher
Stimmenmehrheit 2 Kassenprüfer, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer prüfen mindestens 1x jährlich die Geldbewegungen,
Aufzeichnungen und die Rechnungslegungen des Vorstandes. Ihre Prüfung erstreckt
sich auf die Kassenführung und die wirtschaftlich richtige Mittelverwendung, die
sachliche Begründung, die rechnerische Richtigkeit von Ausgabenentscheidungen
und die Vollständigkeit der Belege.
Der Mitgliederversammlung ist über das Ergebnis zu berichten. Bei den Prüfungen,
die protokolliert werden müssen, ist ihnen vom Kassier das gesamte Kassenmaterial
vorzulegen.
Die Mitglieder des Vorstands sind weder bei der Entlastungsentscheidung noch bei
der Entscheidung über die Entlastung des Kassiers stimmberechtigt.
§12 Chorleiter
Der musikalische Leiter des Chors wird vom Vorstand bestellt.
Die Anstellung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Vertrages. Der Vorstand vereinbart
mit dem Chorleiter auch die zu zahlende Vergütung.
Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Das gilt
besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und für jedes chorische
Auftreten in der Öffentlichkeit. Vorschläge und Anregungen des Vorstandes und der
Chormitglieder sollen jedoch berücksichtigt werden.
§13 Singstunden
In Abstimmung mit dem Chorleiter werden die Singstunden vom Vorstand festgelegt.
Jedes singende Mitglied ist verpflichtet, den Anordnungen des Chorleiters in der
Singstunde Folge zu leisten, regelmäßig Singstunden zu besuchen und sich im
Verhinderungsfalle zu entschuldigen.
§14 Ehrungen
Neben den Ehrungen, die der Chorverband Schwarzwald-Baar-Heuberg, der
Schwäbische Chorverband und der Deutsche Chorverband für langjährige
Sängertätigkeit und für besondere Verdienste um das Gesangswesen vornimmt,
werden vom Verein folgende Ehrungen vorgenommen:
1. Nach 40 jähriger ununterbrochener Vereinszugehörigkeit oder nach
Beendigung des 65. Lebensjahres (bei Erreichung der Altersgrenze muss die
Mitgliedschaft mindestens 15 Jahre betragen) wird ein singendes Mitglied zum
Ehrenmitglied ernannt.
2. Mitglieder, die sich um den Gesang oder den Verein besonders verdient
gemacht haben, können geehrt werden.
3. Nach 20, 30, 40, 50 und 60jähriger ununterbrochener aktiver
Sängertätigkeit wird ein Mitglied geehrt.
4. Ein besonders verdienstvoller, langjähriger 1. Vorsitzender kann zum
Ehrenvorsitzenden ernannt werden und hat Sitz und Stimme im Vorstand.
Der Verein darf jeweils nur einen Ehrenvorsitzenden haben.
Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und bei der
Mitgliederversammlung oder einer sonstigen geeigneten Veranstaltung
vorgenommen.
§15 Jugendarbeit
Der Verein verpflichtet sich, um seine satzungsgemäßen Ziele zu erreichen,
jugendpflegerisch tätig zu sein. Hierzu wird, entsprechend der übrigen Regularien der
Satzung, ein Jugendleiter mit Sitz und Stimme im Vorstand gewählt. Er hat die
Aufgabe, die Vereinsleitung in allen Fragen der Jugendarbeit und der Jugendpflege
zu beraten und entsprechend den örtlichen Gegebenheiten geeignete
jugendpflegerische Maßnahmen durchzuführen.
Besteht ein Jugendchor als eigenes Ensemble, so ist der Jugendleiter auch Sprecher
dieses Ensembles.
§16 Auflösung/Verwendung des Vereinsvermögens
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, bei
welcher mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind.
Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder
erforderlich.
Ist die Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins nicht beschlussfähig, so
beruft der Vorstand im Anschluss an die Mitgliederversammlung eine neue
Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung des
Vereins“ ein, die ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Der Beschluss, den Verein aufzulösen, und der Beschluss über die Verwendung des
Vereinsvermögens können nur gefasst werden, wenn diese Tagesordnungspunkte in
der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sind.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren des
Vereins, wenn die auflösende Mitgliederversammlung nicht etwas anderes
beschließt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsverwaltung Beffendorf, zunächst
zur Verwaltung bis zur Wiederverwendung im Sinne des §2 dieser Satzung. Wenn
sich innerhalb von 5 Jahren eine Wiederverwendung im Sinne des §2 nicht ergibt,
dann hat die Ortsverwaltung Beffendorf das Vermögen unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke innerhalb des
Ortsteils zu verwenden.
§17 Datenschutzbestimmungen
1. Der Verein verarbeitet mit Einwilligung seiner Mitglieder bzw. im Rahmen
bestehender Vertragsverhältnisse und zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins
die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Er erhebt, verarbeitet und
nutzt diese auch auf elektronischem Wege, ausschließlich im Rahmen der
Aufgabenerfüllung des Vereins.
Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet (Art. 6
Abs. 1 Satz 1 a, b und f DS-GVO):
- Name, Vorname, Anschrift
- Geburtsdatum
- Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung, Emailadresse)
bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern
- Funktion im Verein
- Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
- Zeitpunkt der Ehrungen
- Für die Beitragsverwaltung die Bankverbindung, Art. 6 Abs. 1 Satz b DSGVO.
Diese Daten werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Erfüllung des
Mitgliedsvertrages und der Satzungsregelung, zur Wahrung berechtigter
Interessen des Vereins und zur Erfüllung seiner Aufgaben gespeichert. Dazu
gehören auch die Öffentlichkeitsarbeit und das Sponsoring.
Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender
Zustimmung des Betroffenen erhoben oder, wenn sie zur Erfüllung vertraglicher
Verpflichtungen des Vereins, insbesondere gegenüber seinen Mitgliedern, oder
zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich sind. In diesem Fall werden die
Betroffenen unverzüglich benachrichtigt.
Speicherdauer: Personenbezogene Daten werden gelöscht, wenn sie für die
Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind. Sie werden des
Weiteren gelöscht, wenn das betroffene Mitglied seine Einwilligung versagt oder
widerruft. Die für eine etwaige Lohnabrechnung von Personen, die im Verein
beschäftigt sind, sowie die Daten, die für die Beitragsverwaltung gespeichert
wurden, werden zehn Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft bzw. der
Tätigkeit für den Verein gelöscht.
IP-Adressen, die beim Besuch der Vereinswebsite gespeichert wurden, werden
nach 30 Tagen gelöscht.
Dem Vereinsmitglied steht ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO), ein Recht
auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), ein Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO),
ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO), ein Recht auf
Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DS-GVO), ein Recht auf
Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) zu. Schließlich hat er das Recht zur
Beschwerde an den Landesdatenschutzbeauftragten.
2. Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des
Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert, verarbeitet und – soweit zur Erfüllung der
Aufgaben der Verbände erforderlich – weitergegeben.
3. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter
geschützt.
4. Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung können die unter
Ziff. 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den
Chorverband Schwarzwald-Baar-Heuberg, den Schwäbischen Chorverband und den
Deutschen Chorverband weitergeleitet werden, ebenso an die maßgeblichen
Bankinstitute, Steuerberater, Finanzverwaltung etc.
Der Verein stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten sicher, dass die Verwendung
ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach
Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die
Daten unverzüglich gelöscht werden. Im Übrigen werden die Daten verstorbener
Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich
vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der
steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen
dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.
6. Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine
Homepage über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins. Weiterhin
bekommt jedes Mitglied Auskunft über seine gespeicherten persönlichen Daten. Die
Anfrage muss schriftlich erfolgen und an den 1. Vereinsvorsitzenden gesandt
werden.
7. Für Datenschutz und Datenverarbeitung in unserem Verein ist der 1. Vorsitzende
verantwortlich.
§ 18 Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks
Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von 3/4 der
anwesenden Vereinsmitglieder.
Über Satzungsänderungen oder die Änderung des Vereinszwecks kann ein
Beschluss der Mitgliederversammlung nur herbeigeführt werden, wenn auf den
entsprechenden Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde. Dabei ist
die zu ändernde Bestimmung in der alten und neuen Fassung mitzuteilen.
Die Mitteilung kann in der Form erfolgen, dass diese im Vereinsraum mindestens
14 Tage vor der Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme ausliegt und/oder auf der
Homepage des Vereins veröffentlicht wird. Auch kann ein Mitglied schriftlich beim 1.
Vorsitzenden beantragen, dass ihm die Mitteilung zugesandt wird. Der Antrag muss
spätestens 7 Tage vor der Versammlung vorliegen.
Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister, vom Finanzamt oder von anderen
Behörden zur Herbeiführung der Eintragung ins Vereinsregister, der Anerkennung
des Vereins als gemeinnützig oder sonst zu ihrer Wirksamkeit gefordert werden,
kann der Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen.
Spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung sind solche
Änderungen der Mitgliederversammlung vom Vorstand bekannt zu geben.
Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden
Vereinsmitglieder.
§19 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzungsänderung hat die Mitgliederversammlung am 24. März 2023
beschlossen.
Sie wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
Beffendorf, den 24. März 202