Vereins-Satzung

 
 

Satzung Gesangverein „Harmonie“ Beffendorf e.V. 


§1 Name und Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr 

Der am 14. Februar 1907 gegründete Verein führt die Bezeichnung Gesangverein 

„Harmonie“ Beffendorf und hat seinen Sitz in Oberndorf-Beffendorf. 

Er ist unter VR 480134 im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart (früher Nr. 134 

im Vereinsregister des Amtsgerichtes Oberndorf) eingetragen. 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 
§1a Ensembles 

Der Verein wurde als Männerchor gegründet und besteht aus verschiedenen 

Ensembles. Jedes Ensemble wählt einen Vertreter, der als Sprecher fungiert. Die 

Amtszeit beträgt 2 Jahre. Der jeweilige Vertreter hat Sitz und Stimme im Vorstand. Ist 

mindestens ein Mitglied eines Ensembles im Vorstand vertreten, wird kein Sprecher 

gewählt. 

Ein Jugendchor ist auch ein Ensemble. Dieser wählt aber keinen eigenen Sprecher. 

Vertreter dieser Chorformation ist der Jugendleiter, der Sitz und Stimme im Vorstand 

hat. 


§2 Vereinszweck 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne 

des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins 

ist Förderung von Kunst und Kultur. Dies geschieht insbesondere durch die 

Pflege des Chorgesangs. 

Der Vereinszweck wird vor allem verwirklicht durch regelmäßige Proben, Konzerte 

und musikalische Veranstaltungen in der Öffentlichkeit. 


§ 2a Gemeinnützigkeit 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 

Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke 

verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des 

Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd 

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Alle Vereinsämter werden unentgeltlich ausgeübt. Den Mitgliedern des Vorstandes 

kann für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt werden. 


§3 Zugehörigkeit zu Verbänden 

Der Verein ist Mitglied des Chorverbands Schwarzwald-Baar-Heuberg 1886 e.V. 

(CV SBH) im Schwäbischen Chorverband 1849 e.V. (SCV). Der Schwäbische 

Chorverband ist Mitglied des Deutschen Chorverbandes e.V. (DCV). 


§4 Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person des 

privaten oder öffentlichen Rechts werden. 

Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand nachdem der 

Aufnahmesuchende einen schriftlichen Antrag gestellt hat. Die Mitgliedschaft beginnt 

mit Zugang der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand. 

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus 

a) singenden (aktiven) Mitgliedern 

 Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person werden. 

b) fördernden (passiven) Mitgliedern 

 Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die die Bestrebung des 

 Vereins unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen. 

c) Ehrenmitgliedern (aktiv oder passiv) 


§5 Pflichten der Mitglieder 

Die singenden Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden und 

Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Alle Mitglieder haben die Interessen des 

Vereins zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist. 


§6 Ende der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

Der Austritt kann jederzeit schriftlich durch Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Eine 

Kündigungsfrist ist nicht einzuhalten. 

Der Vorstand kann Mitglieder die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind 

oder Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, von der Mitgliedschaft 

ausschließen. 

Der Vorstand hört das betroffene Mitglied mündlich oder schriftlich an. Die 

Ausschlussentscheidung des Vorstandes hat schriftlich zu erfolgen und ist zu 

begründen. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds. Wird nicht 

innerhalb eines Monats beim Vorstand Berufung gegen den Ausschluss eingelegt 

oder wird dieser zurückgewiesen, ist die Ausschlussentscheidung endgültig. 

Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft 

erworbenen Anrechte an den Verein. Für alle Verpflichtungen dem Verein gegenüber 

bleibt das ausscheidende Mitglied haftbar. 


§7 Mitgliedsbeiträge/Sonderumlagen 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten 

Beitrag zu zahlen. Den Beitragsmodus bestimmt die Mitgliederversammlung. Der 

Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterung gewähren. 

Aus besonderem, begründetem Anlass kann der Vorstand der 

Mitgliederversammlung die Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines 

außergewöhnlichen Finanzbedarfs vorschlagen. Der Vorschlag ist zu begründen. Die 

Sonderumlage darf die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Zur 

Beschlussfassung gelten die Vorschriften über den Mitgliedsbeitrag entsprechend. 


§8 Organe 

Organe des Vereins sind: 

a) die Mitgliederversammlung 

b) der Vorstand 

§9 Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie findet in der Regel 

im ersten Vierteljahr des neuen Kalenderjahres statt. 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn 

es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 

der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe 

verlangt wird. 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner 

Verhinderung durch dessen Stellvertreter, unter Angabe des Datums, des 

Versammlungsortes und der Tagesordnung mindestens 14 Tage zuvor schriftlich 

durch Veröffentlichung in der Stadtinfo Oberndorf oder in sonstiger geeigneter 

Veröffentlichung (z.B. Vereinshomepage, Tageszeitung) vorzunehmen. Die 

Einladung per E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis auch. 


Die Tagesordnung hat folgendes zu enthalten: 

1. Jahresbericht des 1. Vorsitzenden 

2. Bericht des Schriftführers 

3. Bericht des Kassiers 

4. Kassenprüfungsbericht 

5. Bericht des Jugendleiters 

6. Bericht des Dirigenten 

7. Entlastung 

8. Wahlen 

9. Anträge 

10. Verschiedenes 

Abweichend hiervon kann der Vorstand den Mitgliedern des Vereins ermöglichen, 

a) an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort 

teilzunehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen 

Kommunikation auszuüben. Hinsichtlich der Mehrheitsverhältnisse bei 

Abstimmungen und Wahlen gelten unverändert die Bestimmungen dieser 

Satzung. 

b) Mitgliedern, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, kann 

ermöglicht werden, ihre Stimme vor Durchführung der Mitgliederversammlung 

schriftlich abzugeben. 

c) Abweichend von § 32 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird ein 

Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder 

beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die 

Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Schrift- oder Textform abgegeben haben 

und der Beschluss mit der nach der Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst 

wurde. 

d) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. 

Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor dem 

Stattfinden schriftlich an den Vorstand eingereicht werden. Verspätet eingereichte 

Anträge werden nur dann auf die Tagesordnung gesetzt, wenn deren Dringlichkeit 

mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist 

eingetreten sind. 

Die Mitgliederversammlung ist für alle Entscheidungen zuständig, soweit nicht die 

Satzung oder ein Beschluss der Mitgliederversammlung die Zuständigkeit einem 

anderen Organ des Vereins zuweist. 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 

- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes einschließlich Kassenbericht und Entscheidung über die Entlastung 

- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer 

- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und etwaiger Sonderumlagen 

- Beschlüsse über die Änderung der Satzung sowie die Änderung 

des Vereinszwecks 

- Beschlussfassung über wesentliche Vereinsangelegenheiten, insbesondere 

Ankauf von Grundstücken und Übernahme finanzieller Verpflichtungen, wenn 

hierfür mindestens 8.000,-- EUR des Vereinsvermögens verwendet werden soll 

- Aufnahme von Darlehen, Beteiligungen an anderen Vereinen oder Gesellschaften 

- Auflösung des Vereins 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter 

geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ergebnisse von 

Wahlen ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Versammlungsleiter und dem 

Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

Jede Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder 

beschlussfähig. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit 

einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts 

anderes bestimmt. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt. 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. 

Vorsitzenden doppelt, bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. 

§10 Vorstand 

Der Vorstand besteht aus 

  • dem 1. Vorsitzenden 
  • dem 2. Vorsitzenden 
  • dem Ehrenvorsitzenden, soweit ernannt 
  • dem Kassier 
  • dem Schriftführer 
  • den Vertretern der Ensembles 
  • dem Chorleiter/den Chorleitern 
  • dem Jugendleiter 
  • und mindestens vier Beisitzern. 


Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsarbeiten und verwaltet das 

Vereinsvermögen. Er entscheidet über die Höhe des Dirigentenhonorars. 

Er hat die Pflicht, alles was zum Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und 

durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung 

vorbehalten ist. 

Die Vorstandsmitglieder verteilen die anfallenden Arbeiten nach eigenem Ermessen 

unter sich. Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vorstand einen 

Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes 

mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Geschäftsführer kann auch 

Vorstandsmitglied sein. 

Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im 

Sinne des §26 BGB je einzeln. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende nur 

handeln, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. 

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich jeweils die Hälfte der Vorstandsmitglieder 

auf die Dauer von 2 Jahren in folgender Reihenfolge: 

  • im 1. Jahr 1. Vorsitzender 

      Kassier 

      Jugendleiter 

      mindestens zwei Beisitzer 

  • im 2. Jahr 2. Vorsitzender 

      Schriftführer 

      mindestens zwei Beisitzer 

Wenn bei der Wahl nur 1 Mitglied vorgeschlagen ist, kann offen abgestimmt werden. 

Geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn 

a) der zu Wählende es wünscht 

b) es die Mehrheit der erschienenen Mitglieder wünscht 

c) wenn mehr Mitglieder zur Wahl vorgeschlagen, als zu wählen sind. 

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im 

Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist 

möglich. 

Tritt ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode zurück, stirbt er oder 

wird aus dem Vorstand und/oder dem Verein ausgeschlossen, so wählt der Vorstand 

an dessen Stelle ein Ersatzmitglied für die Dauer der restlichen Amtsperiode des 

ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. 

Bei Bedarf werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch dessen 

Stellvertreter, Vorstandssitzungen einberufen. 

Mit der Einladung soll eine Tagesordnung versandt werden. Die Einladung erfolgt 

schriftlich. Das Erfordernis der Schriftlichkeit wird durch die Versendung einer E-Mail 

erfüllt. 

Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder 

getroffen. Mindestens 7 Vorstandsmitglieder müssen anwesend sein. Bei 

Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Falle seiner 

Verhinderung dessen Stellvertreters, doppelt. 

Die Beschlüsse können im Eilfall auch außerhalb von Vorstandssitzungen schriftlich 

oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung 

erklären. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Schriftführer zu 

unterzeichnen. 

Der Vorstand kann bestimmen, dass Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit 

jährlich eine Vergütung in Höhe des Steuerfreibetrages nach § 26a Abs. 3 EStG in 

jeweils geltender Höhe (Ehrenamtspauschale) bezahlt wird. 

Aufgaben des Kassiers: 

Der Kassier führt die Kasse, nebst Bücher über Einnahmen und Ausgaben und 

verwaltet das Bargeld sowie das Kontoguthaben. 

Aufgaben des Schriftführers: 

Von allen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen fertigt der Schriftführer 

ein Protokoll an. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und 

vom Schriftführer zu unterschreiben. Daneben macht er Aufzeichnungen über alle 

Veranstaltungen und Vorgänge innerhalb des Vereins. 

§11 Kassenprüfer 

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von einem Jahr mit einfacher 

Stimmenmehrheit 2 Kassenprüfer, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen. 

Die Kassenprüfer prüfen mindestens 1x jährlich die Geldbewegungen, 

Aufzeichnungen und die Rechnungslegungen des Vorstandes. Ihre Prüfung erstreckt 

sich auf die Kassenführung und die wirtschaftlich richtige Mittelverwendung, die 

sachliche Begründung, die rechnerische Richtigkeit von Ausgabenentscheidungen 

und die Vollständigkeit der Belege. 

Der Mitgliederversammlung ist über das Ergebnis zu berichten. Bei den Prüfungen, 

die protokolliert werden müssen, ist ihnen vom Kassier das gesamte Kassenmaterial 

vorzulegen. 

Die Mitglieder des Vorstands sind weder bei der Entlastungsentscheidung noch bei 

der Entscheidung über die Entlastung des Kassiers stimmberechtigt. 

§12 Chorleiter 

Der musikalische Leiter des Chors wird vom Vorstand bestellt. 

Die Anstellung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Vertrages. Der Vorstand vereinbart 

mit dem Chorleiter auch die zu zahlende Vergütung. 

Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Das gilt 

besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und für jedes chorische 

Auftreten in der Öffentlichkeit. Vorschläge und Anregungen des Vorstandes und der 

Chormitglieder sollen jedoch berücksichtigt werden. 

§13 Singstunden 

In Abstimmung mit dem Chorleiter werden die Singstunden vom Vorstand festgelegt. 

Jedes singende Mitglied ist verpflichtet, den Anordnungen des Chorleiters in der 

Singstunde Folge zu leisten, regelmäßig Singstunden zu besuchen und sich im 

Verhinderungsfalle zu entschuldigen. 

§14 Ehrungen 

Neben den Ehrungen, die der Chorverband Schwarzwald-Baar-Heuberg, der 

Schwäbische Chorverband und der Deutsche Chorverband für langjährige 

Sängertätigkeit und für besondere Verdienste um das Gesangswesen vornimmt, 

werden vom Verein folgende Ehrungen vorgenommen: 

1. Nach 40 jähriger ununterbrochener Vereinszugehörigkeit oder nach 

Beendigung des 65. Lebensjahres (bei Erreichung der Altersgrenze muss die 

Mitgliedschaft mindestens 15 Jahre betragen) wird ein singendes Mitglied zum 

Ehrenmitglied ernannt. 

2. Mitglieder, die sich um den Gesang oder den Verein besonders verdient 

gemacht haben, können geehrt werden. 

3. Nach 20, 30, 40, 50 und 60jähriger ununterbrochener aktiver 

Sängertätigkeit wird ein Mitglied geehrt. 

4. Ein besonders verdienstvoller, langjähriger 1. Vorsitzender kann zum 

Ehrenvorsitzenden ernannt werden und hat Sitz und Stimme im Vorstand. 

Der Verein darf jeweils nur einen Ehrenvorsitzenden haben. 

Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und bei der 

Mitgliederversammlung oder einer sonstigen geeigneten Veranstaltung 

vorgenommen. 

§15 Jugendarbeit 

Der Verein verpflichtet sich, um seine satzungsgemäßen Ziele zu erreichen, 

jugendpflegerisch tätig zu sein. Hierzu wird, entsprechend der übrigen Regularien der 

Satzung, ein Jugendleiter mit Sitz und Stimme im Vorstand gewählt. Er hat die 

Aufgabe, die Vereinsleitung in allen Fragen der Jugendarbeit und der Jugendpflege 

zu beraten und entsprechend den örtlichen Gegebenheiten geeignete 

jugendpflegerische Maßnahmen durchzuführen. 

Besteht ein Jugendchor als eigenes Ensemble, so ist der Jugendleiter auch Sprecher 

dieses Ensembles. 

§16 Auflösung/Verwendung des Vereinsvermögens 

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, bei 

welcher mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind. 

Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder 

erforderlich. 

Ist die Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins nicht beschlussfähig, so 

beruft der Vorstand im Anschluss an die Mitgliederversammlung eine neue 

Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung des 

Vereins“ ein, die ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. 

Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 

Der Beschluss, den Verein aufzulösen, und der Beschluss über die Verwendung des 

Vereinsvermögens können nur gefasst werden, wenn diese Tagesordnungspunkte in 

der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sind. 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten 

Zwecke sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren des 

Vereins, wenn die auflösende Mitgliederversammlung nicht etwas anderes 

beschließt. 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten 

Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsverwaltung Beffendorf, zunächst 

zur Verwaltung bis zur Wiederverwendung im Sinne des §2 dieser Satzung. Wenn 

sich innerhalb von 5 Jahren eine Wiederverwendung im Sinne des §2 nicht ergibt, 

dann hat die Ortsverwaltung Beffendorf das Vermögen unmittelbar und 

ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke innerhalb des 

Ortsteils zu verwenden. 

§17 Datenschutzbestimmungen 

1. Der Verein verarbeitet mit Einwilligung seiner Mitglieder bzw. im Rahmen 

bestehender Vertragsverhältnisse und zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins 

die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Er erhebt, verarbeitet und 

nutzt diese auch auf elektronischem Wege, ausschließlich im Rahmen der 

Aufgabenerfüllung des Vereins. 

Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet (Art. 6 

Abs. 1 Satz 1 a, b und f DS-GVO): 

- Name, Vorname, Anschrift 

- Geburtsdatum 

- Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung, Emailadresse) 

 bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern 

- Funktion im Verein 

- Zeitpunkt des Eintritts in den Verein 

- Zeitpunkt der Ehrungen 

- Für die Beitragsverwaltung die Bankverbindung, Art. 6 Abs. 1 Satz b DSGVO. 

Diese Daten werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Erfüllung des 

Mitgliedsvertrages und der Satzungsregelung, zur Wahrung berechtigter 

Interessen des Vereins und zur Erfüllung seiner Aufgaben gespeichert. Dazu 

gehören auch die Öffentlichkeitsarbeit und das Sponsoring. 

Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender 

Zustimmung des Betroffenen erhoben oder, wenn sie zur Erfüllung vertraglicher 

Verpflichtungen des Vereins, insbesondere gegenüber seinen Mitgliedern, oder 

zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich sind. In diesem Fall werden die 

Betroffenen unverzüglich benachrichtigt. 

Speicherdauer: Personenbezogene Daten werden gelöscht, wenn sie für die 

Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind. Sie werden des 

Weiteren gelöscht, wenn das betroffene Mitglied seine Einwilligung versagt oder 

widerruft. Die für eine etwaige Lohnabrechnung von Personen, die im Verein 

beschäftigt sind, sowie die Daten, die für die Beitragsverwaltung gespeichert 

wurden, werden zehn Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft bzw. der 

Tätigkeit für den Verein gelöscht. 

IP-Adressen, die beim Besuch der Vereinswebsite gespeichert wurden, werden 

nach 30 Tagen gelöscht. 

Dem Vereinsmitglied steht ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO), ein Recht 

auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), ein Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO), 

ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO), ein Recht auf 

Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DS-GVO), ein Recht auf 

Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) zu. Schließlich hat er das Recht zur 

Beschwerde an den Landesdatenschutzbeauftragten. 

2. Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des 

Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert, verarbeitet und – soweit zur Erfüllung der 

Aufgaben der Verbände erforderlich – weitergegeben. 

3. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete 

technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter 

geschützt. 

4. Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung können die unter 

Ziff. 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den 

Chorverband Schwarzwald-Baar-Heuberg, den Schwäbischen Chorverband und den 

Deutschen Chorverband weitergeleitet werden, ebenso an die maßgeblichen 

Bankinstitute, Steuerberater, Finanzverwaltung etc. 

Der Verein stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten sicher, dass die Verwendung 

ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach 

Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die 

Daten unverzüglich gelöscht werden. Im Übrigen werden die Daten verstorbener 

Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich 

vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der 

steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen 

dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet. 

6. Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine 

Homepage über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins. Weiterhin 

bekommt jedes Mitglied Auskunft über seine gespeicherten persönlichen Daten. Die 

Anfrage muss schriftlich erfolgen und an den 1. Vereinsvorsitzenden gesandt 

werden. 

7. Für Datenschutz und Datenverarbeitung in unserem Verein ist der 1. Vorsitzende 

verantwortlich. 

§ 18 Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks 

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen 

werden. 

Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von 3/4 der 

anwesenden Vereinsmitglieder. 

Über Satzungsänderungen oder die Änderung des Vereinszwecks kann ein 

Beschluss der Mitgliederversammlung nur herbeigeführt werden, wenn auf den 

entsprechenden Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde. Dabei ist 

die zu ändernde Bestimmung in der alten und neuen Fassung mitzuteilen. 

Die Mitteilung kann in der Form erfolgen, dass diese im Vereinsraum mindestens 

14 Tage vor der Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme ausliegt und/oder auf der 

Homepage des Vereins veröffentlicht wird. Auch kann ein Mitglied schriftlich beim 1. 

Vorsitzenden beantragen, dass ihm die Mitteilung zugesandt wird. Der Antrag muss 

spätestens 7 Tage vor der Versammlung vorliegen. 

Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister, vom Finanzamt oder von anderen 

Behörden zur Herbeiführung der Eintragung ins Vereinsregister, der Anerkennung 

des Vereins als gemeinnützig oder sonst zu ihrer Wirksamkeit gefordert werden, 

kann der Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen. 

Spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung sind solche 

Änderungen der Mitgliederversammlung vom Vorstand bekannt zu geben. 

Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden 

Vereinsmitglieder. 

§19 Inkrafttreten der Satzung 

Diese Satzungsänderung hat die Mitgliederversammlung am 24. März 2023 

beschlossen. 

Sie wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam. 

Beffendorf, den 24. März 202